Statuten

S t a t u t e n

des Landesverbandes Wien der Elternvereine an
verpflichtenden öffentlichen
Bildungseinrichtungen

ZVR-Zahl: 648421392

 

§1 Name und Sitz des Verbandes

Der überparteilich tätige Verband führt den Namen „Landesverband Wien der Elternvereine an verpflichtenden öffentlichen Bildungseinrichtungen“, mit der Kurzbezeichnung „LandesElternVerbandWien“ und ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes. Er hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich vorwiegend auf das Gebiet des Bundeslandes Wien.

Unter dem Begriff „Eltern“ versteht dieses Statut Personen, die für ein Kind obsorgeberechtigt sind oder laut geltendem Gesetz berechtigt bzw. verpflichtet sind die:den Obsorgeberechtigte:n bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Personen, auch leibliche Eltern, die in keiner Weise eine Obsorgeberechtigung für ein Kind haben, fallen nicht unter den Begriff „Eltern“ im Sinne dieses Statuts.

 

§2 Zweck und Aufgaben

Der LandesElternVerbandWien, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist ohne Gewinnabsicht tätig. Er erfüllt seine Aufgaben durch:

a) die Unterstützung von Eltern/Erziehungsberechtigten von Kindern in Elementar-, Primar- und Sekundarstufen von verpflichtenden öffentlichen Bildungseinrichtungen und von deren gesetzlichen Vertretungen, den Klassenelternvertreter:in, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Erziehung und Bildung ihrer Kinder,

b) die organisatorische Zusammenfassung der Elternvereine an verpflichtenden öffentlichen Bildungseinrichtungen sowie die Unterstützung der Elternvereine bei Erfüllung ihrer Vereinszwecke,

c) die organisatorische Hilfe bei der Gründung und Reorganisation von Elternvereinen,

d) die Schulung der gewählten Elternvertreter:innen, Elternvereinsfunktionär:innen und Rechnungsprüfer:innen

e) die Vertretung der Rechte und Interessen der Eltern/Erziehungsberechtigten gegenüber Organisationen und Behörden,

f) den Abschluss von Vereinbarungen, im Auftrag mehrerer Elternvereine, mit Behörden sowie juristischen und natürlichen Personen,

g) die Veranstaltung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen,

h) die Herausgabe von Publikationen zur Information der Elternvereinsfunktionär:innen, der Elternvertreter:innen sowie der Eltern/Erziehungsberechtigten,

i) die österreichweite Vernetzung und Zusammenarbeit mit Elternorganisationen vor allem in Städten und mit vergleichbaren Herausforderungen

j) die Entsendung von Delegierten in den Beirat der Bildungsdirektion für Wien,

k) die Beteiligung an Entscheidungsfindungen vor allem mit Relevanz für Eltern in Wien,

l) die Entsendung von Elternvertreter:innen in behördliche oder außerbehördliche Institutionen, die sich mit Bildung und Kinderbetreuung befassen,

m) die möglichst enge Zusammenarbeit mit Expert:innen, die die Aktivitäten des Verbandes unterstützen

n) Kooperationen mit anderen Elternverbänden

0) die Förderung der schulpartnerschaftlichen Zusammenarbeit,

p) die Förderung der Schüler:innenvertretungen,

 

§3 Mitgliedschaft

(1) Jeder uneingeschränkt tätige Elternverein, dessen Zweck die Vertretung von Eltern/Erziehungsberechtigten ausbildungspflichtiger Kinder an einer verpflichtenden öffentlichen Bildungseinrichtung ist und dessen Statuten denen des LandesElternVerbandWien nicht widersprechen, kann schriftlich einen Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied in den LandesElternVerbandWien an den Vorstand stellen. Über diesen Antrag ist spätestens in der übernächsten Sitzung des Vorstandes zu befinden und der Beschluss ist dem Antragsteller bis spätestens zwei Wochen nach der Vorstandssitzung zu übermitteln. Aufnahmeanträge können vom Vorstand ohne Begründung abgelehnt werden. Erst im Falle einer Ablehnung oder Nicht-Behandlung durch den Vorstand steht es dem sich bewerbenden Verein frei, sein Aufnahmeansuchen an die nächste Vollversammlung zu richten. Im Falle einer Ablehnung kann frühestens nach einem Jahr erneut ein Aufnahmeantrag an den Vorstand des LandesElternVerbandWien gestellt werden.

Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages kann vom Vorstand als Aufnahmeansuchen gewertet werden, begründet aber für sich alleine nicht die Mitgliedschaft im LandesElternVerbandWien.

(2) Elternvereine, deren Zweck die Vertretung von Eltern/Erziehungsberechtigten ausbildungspflichtiger Kinder an einer privaten Bildungseinrichtung ist oder deren Statuten denen des LandesElternVerbandWien widersprechen, können im Sinne von §3 Abs. 1 einen Antrag auf Aufnahme als außerordentliches Mitglied in den LandesElternVerbandWien stellen.

Für außerordentliche Mitglieder gelten in §4 ausschließlich Abs. (1) Lit. a) sowie Abs. (3). Im Sinne von §8 Abs. (4) können außerordentliche Mitglieder nicht stimmberechtigte Gastdelegierte für Vollversammlungen des LandesElternVerbandWien nominieren.

(3) Die Mitgliedschaft beim LandesElternVerbandWien endet, wenn

a) der Elternverein seinen Austritt aus dem LandesElternVerbandWien schriftlich erklärt,
b) der Elternverein den Verbandsbeitrag laut §4 Abs. (3) Lit. b) nicht entrichtet hat,
c) der Elternverein von der Vollversammlung des LandesElternVerbandWien mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen wird,
d) ein Elternverein behördlich aufgelöst wird, bzw. seine Auflösung beschließt.

(4) Elternvereine können ihren Wunsch auf Wiedereintritt in den LandesElternVerbandWien, sofern kein gültiger Ausschlussbeschluss durch die Vollversammlung vorliegt, durch Bezahlen des Mitgliedsbeitrages jederzeit erklären. Widerspricht der Vorstand in seiner dem Datum der Zahlungsbestätigung plus 10 Kalendertagen folgenden Sitzung dem Wunsch auf Wiedereintritt nicht, so ist der Elternverein in den LandesElternVerbandWien wieder aufgenommen. Eine allfällige Ablehnung der Wiederaufnahme ist dem Elternverein bis spätestens zwei Wochen nach der Vorstandssitzung zu übermitteln.

Ein Elternverein, der vom LandesElternVerbandWien ausgeschlossen wurde, muss zum Wiedereintritt, nach Wegfall der Ausschlussgründe einen Antrag auf Aufnahme im Sinne von §3 Abs. (1) stellen.

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder sind in diesem Statut festgelegt. Sie haben insbesondere den Verband bei der Erreichung des Vereinszwecks (lt. § 2) in jeder Weise zu unterstützen.

(1) Die Mitglieder haben das Recht,

a) die Einrichtungen und die Hilfe des LandesElternVerbandWien in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen desselben teilzunehmen
b) Anträge zu stellen
c) sowie gemäß §8(4) Delegierte zur Vollversammlung des LandesElternVerbandWien zu nominieren.

(2) Die Mitglieder haben über die von ihnen laut §8 Abs. (4) nominierten Delegierten das Stimmrecht bei allen Wahlen und Beschlüssen der Vollversammlungen.

(3) Zu den Pflichten der Mitglieder gehören:

a) das Beachten und Einhalten der Statuten des LandesElternVerbandWien sowie der Beschlüsse des Vorstandes und der Vollversammlung.

b) die Bezahlung des Jahresbeitrages bis jeweils spätestens zum 31. Dezember des laufenden Vereinsjahres.

c) die Bekanntgabe der gewählten Elternvertreter:innen und deren Stellvertreter:innen, der Elternvereinsfunktionär:innen und die Anzahl der Stammklassen/Gruppen bis jeweils spätestens 31. Dezember des laufenden Vereinsjahres.

 

§5 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht:

a) durch den von der Vollversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag der Mitglieder;
b) durch Spenden bzw. durch den Erlös aus Veranstaltungen oder durch den Verkauf oder Vertrieb von Druckwerken;
c) durch Subventionen, Zuwendungen und Erbschaft
d) durch Sponsoring

 

§6 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des folgenden Jahres.

 

§7 Organe des LandesElternVerbandWien

Die Organe des LandesElternVerbandWien sind

a) die Vollversammlung,
b) der Vorstand
c) das Präsidium
d) die Rechnungsprüfer:innen
e) das Schiedsgericht

 

§8 Die ordentliche Vollversammlung

(1) Die ordentliche Vollversammlung findet mindestens alle drei Jahre statt. Die Einladung zur ordentlichen Vollversammlung hat schriftlich, spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin, an den Vereinssitz der Mitglieder zu erfolgen. Den Vorsitz führt die:der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der:die stellvertretende Vorsitzende. Über den Verlauf der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.

Der Vollversammlung obliegt:

a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer:innen,
b) die Beschlussfassung über die Anträge der Rechnungsprüfer:innen,
c) die Neuwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer:innen,
d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
e) die Änderung der Statuten,
f) die Beschlussfassung der vom Vorstand oder von den Mitgliedsvereinen eingebrachten Anträge, welche zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich dem Vorstand (per Adresse Verbandsbüro) übermittelt werden müssen,
g) die Beschlussfassung über die Auflösung des LandesElternVerbandWien.

(2) Passiv wahlberechtigt ist jede:r, die:der Mitglied in einem ordentlichen Mitgliedselternverein des LandesElternVerbandWien ist oder in der ablaufenden Periode im Vorstand vertreten ist und die Erziehungsberechtigung über ein ausbildungspflichtiges Kind inne hat.

(3) Die ordentliche Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, nur der Auflösungsbeschluss des LandesElternVerbandWien, die Änderung der Statuten und der Beschluss über den Ausschluss eines Elternvereines aus dem LandesElternVerbandWien ist an eine Zweidrittelmehrheit gebunden.

(4) Jeder ordentliche Mitgliedselternverein, der bis spätestens drei Wochen vor der Vollversammlung den für das laufende Vereinsjahr festgesetzten Mitgliedsbeitrag entrichtet hat, hat das Recht stimmberechtigte Delegierte zur ordentlichen Vollversammlung zu entsenden. Jeder Elternverein, dessen Stammklassenanzahl am Schulstandort 4 nicht übersteigt, hat eine Stimme, ab 5 Stammklassen zwei Stimmen, ab 13 Stammklassen drei Stimmen. Eine schriftliche Übertragung eines Stimmrechtes auf einen anderen, bereits stimmberechtigten Delegierten desselben Elternvereines, ist gestattet.

Die Nennung der Delegierten hat bis spätestens zwei Wochen vor der Vollversammlung zu erfolgen.

(5) Auf Einladung des Vorstandes oder des Präsidiums können Vertreter der Schulbehörde, Lehrpersonen und andere Personen an der Vollversammlung teilnehmen.

(6) Die Durchführung einer virtuellen Versammlung ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jeder:m Teilnehmer:in möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen. Falls einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Teilnehmer nicht über die technischen Mittel für eine akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Versammlung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es auch ausreichend, wenn die:der betreffende Teilnehmer:in nur akustisch mit der Versammlung verbunden sind. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, ist von jenem Organ oder Organmitglied zu treffen, das die betreffende Versammlung einberuft. Dabei sind sowohl die Interessen des Vereins als auch die Interessen der Teilnehmer:innen angemessen zu berücksichtigen. In der Einberufung der virtuellen Versammlung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung besteht. Wenn bei einer virtuellen Versammlung Anlass zu Zweifeln an der Identität von der:dem Teilnehmer:in besteht, so obliegt es dem Vorstand seine Identität auf geeignete Weise zu überprüfen.

 

§9 Die Außerordentliche Vollversammlung

(1) Der Vorstand kann von sich aus, oder über Wunsch von mindestens zehn Prozent der Mitgliedsvereine, jederzeit außerordentliche Vollversammlungen einberufen. Die außerordentliche Vollversammlung ist binnen vier Wochen, ab Eingang des Antrags, einzuberufen.

(2) Der Zweck der außerordentlichen Vollversammlung ist möglichst eindeutig zu bezeichnen. Bei beabsichtigter Änderung der Statuten ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben.

(3) Im Übrigen finden die Bestimmungen über Einladung, Delegierte, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der ordentlichen Vollversammlung, auch im Falle einer außerordentlichen Vollversammlung, sinngemäß Anwendung.

(4) In der außerordentlichen Hauptversammlung können auch die im §8 erwähnten Angelegenheiten behandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.

 

§10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem:der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem:der Finanzreferent:in, dem:der stellvertretenden Finanzreferent:in, dem:der Schriftführer:in, dem:der stellvertretenden Schriftführer:in und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Dem Vorstand obliegt die Leitung des LandesElternVerbandWien. Er wird von der Vollversammlung für die Dauer von drei Vereinsjahren gewählt.

a) Die Geschäfte des LandesElternVerbandWien werden, soweit sie nicht der Vollversammlung vorbehalten sind oder vom Präsidium erfüllt werden können, vom Vorstand geführt.

b) Er führt die laufenden Geschäfte des LandesElternVerbandWien bis zur rechtswirksamen Wahl eines neuen Vorstandes.

c) Auf schriftlichen Wunsch eines Elternvereins kann der Vorstand zwei Vorstandsmitglieder mit der Prüfung der Gebarung eines Elternvereins beauftragen, sofern das Präsidium keine Prüfer:innen benennt. Das Ergebnis dieser Prüfung sowie Vorschläge hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise sind dem betroffenen Elternverein nach der Prüfung schriftlich bekannt zu geben.

d) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen oder zu den Beratungen der von ihm beauftragten Arbeitsgruppen und Kommissionen externe Expert:innen beiziehen.

(3) Der LandesElternVerbandWien wird durch die:den Vorsitzende:n oder bei deren:dessen Verhinderung durch eine:n der beiden Stellvertreter:innen nach außen vertreten. Im Falle des Ausscheidens der:des Vorsitzenden durch Rücktritt oder Todesfall, kann der Vorstand, für den Rest der Funktionsperiode ein Vorstandsmitglied zur:zum geschäftsführende:n Vorsitzende:n bestellen. Wichtige Geschäftsstücke, besonders Urkunden und Verträge, zeichnet der:die Vorsitzende mit dem:der Schriftführer:in, die Geldgebarung betreffende Geschäftsstücke der:die Vorsitzende mit dem:der Kassier:in. Im Verhinderungsfall werden diese durch den:die jeweilige Stellvertreter:in vertreten.

(4) Der Vorstand fasst bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit seine Beschlüsse. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Den Vorsitz führt der:die Vorsitzende oder im Falle seiner:ihrer Verhinderung eine:n seiner:ihrer Stellvertreter:innen.

(5) Der Vorstand tritt auf Einladung des:der Vorsitzenden mindestens dreimal im Vereinsjahr zusammen.

(6) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.

(7) Der Vorstand ist berechtigt, zur Erledigung seiner administrativen Aufgaben auf Vorschlag des:der Vorsitzenden eine:n besoldete:n Geschäftsführer:in und/oder Bürokräfte zu bestellen, die unmittelbar der:dem Vorsitzenden verantwortlich ist. Hauptamtliche Mitarbeiter:innen des LandesElternVerbandWien haben im Vorstand eine beratende Stimme.

 

§11 Das Präsidium

(1) Der:Die Vorsitzende, Finanzreferent:in und Schriftführer:in bilden das Präsidium. Sollten Vorsitzend:e, Finanzreferent:in bzw. Schriftführer:in verhindert sein, ist der:die Stellvertreter:in als Ersatz zu verständigen. Das Präsidium ist bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig und entscheidet einstimmig.

(2) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des LandesElternVerbandWien bis zur nächsten beschlussfähigen Vorstandssitzung und berichtet an diese.

(3) Über Sitzungen des Präsidiums ist ein Protokoll zu führen.

 

§12 Die Rechnungsprüfer:innen

Die beiden Rechnungsprüfer:innen werden (gemäß §5/5 des Vereinsgesetzes 2002) von der Vollversammlung für die Dauer einer Funktionsperiode bestellt und sind zu allen Sitzungen des Vorstandes und zu allen Veranstaltungen des LandesElternVerbandWien einzuladen.

Sie haben die widmungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel des LandesElternVerbandWien, aufgrund der gefassten Beschlüsse zu überwachen und alle die Verbandsgebarung betreffenden Schriften und Bücher regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, zu überprüfen und über das Ergebnis der Überprüfung dem Vorstand bzw. der Vollversammlung zu berichten. Sie dürfen kein anderes Amt im LandesElternVerbandWien bekleiden und haben beratende, aber keine beschließende Stimme.

 

§13 Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des LandesElternVerbandWien entscheidet das Schiedsgericht. Jeder der streitenden Teile wählt zwei in ordentlichen Mitgliedsvereinen tätige Vorstandsmitglieder zu Schiedsrichtern und diese wählen aus den Vorstandsmitgliedern eines noch nicht vertretenen ordentlichen Mitgliedsvereins eine:n Vorsitzende:n. Können sich die Streitteile über den Vorsitz nicht einigen, dann betraut der Vorstand des LandesElternVerbandWien eine laut §8 Abs. (2) passiv wahlberechtigte Person mit der Vorsitzendenstelle des Schiedsgerichtes.

(2) Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit von je einem Schiedsrichter beider Streitteile und dem:der gewählten oder bestimmten Vorsitzenden beschlussfähig. Seine Beschlüsse fasst das Schiedsgericht mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig. Gegen seine Entscheidung ist keine verbandsinterne Berufung zulässig.

 

§14 Änderung der Statuten; Auflösung des LandesElternVerbandWien

(1) Änderungen der Statuten des LandesElternVerbandWien können nur von einer Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

Die Auflösung des LandesElternVerbandWien kann nur in einer ordentlichen Vollversammlung, bei der die Hälfte aller Mitgliedsvereine durch anwesende Delegierte vertreten ist, mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(3) Das Vereinsvermögen ist im Falle der Auflösung und bei Wegfall des Vereinszweckes gemeinnützigen Zwecken, im Sinne des § 35 der Bundesabgabenordnung, zuzuführen.

 

Beschlossen von der ordentlichen Hauptversammlung des Landesverbandes Wien der Elternvereine an verpflichtenden öffentlichen Bildungseinrichtungen am 05.04.2022

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